Sicher hat jeder von euch schon einmal einen Text geschrieben, ein Bild gemalt oder ein Foto geschossen, auf das er besonders stolz war. Stellt euch vor, jemand würde dieses Foto nehmen, es als sein eigenes ausgeben und vor all seinen Freunden mit diesem Bild angeben und vielleicht sogar einen Fotowettbewerb gewinnen. Das würde euch doch sicher ärgern.

Weil es vielen Künstlern so gehen könnte, gibt es Gesetze und Vorschriften, die die Werke von Künstlern schützen. Diese Gesetze sind unter dem Urheberrecht zusammengefasst.

Urheberrecht:

Als Urheber bezeichnet man den bzw. die Schöpfer bestimmter Werke. Deren geistigen/ musikalischen etc. Werke wie Filme, Gedichte oder Bilder werden mittels des Urheberrechtes geschützt. Das heißt, dass nur allein der oder die Schöpfer befugt sind, ihre Werke zu vervielfältigen; zu verbreiten auszustellen oder öffentlich zugänglich zu machen; beispielsweise durch das Senden und Ausstrahlen im Radio und Fernsehen.

Alle anderen haben nur ein Zitatrecht, welches erlaubt, dass sie Ausschnitte aus den Werken verarbeiten dürfen und die Quelle angeben müssen. Desweiteren dürfen Privatpersonen die Werke nur zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch vervielfältigen. Das bedeutet zum Beispiel für den Unterricht, dass Lehrer/innen oder auch Schüler/innen mit Einwilligung des bzw. der Schöpfer(s) die Werke zur Veranschaulichung einsetzen dürfen. Die Zahl der Vervielfältigung richtet sich dabei nach der jeweiligen Kurs- und Klassenstärke. Meist sind zur Entschädigung gewisse Honorare zu zahlen. Sollen gewisse Werke der Schülerschaft jedoch nur zugänglich gemacht werden, so darf auf kleinere Teile des Gesamtwerkes oder auf einzelne Beiträge und Ausschnitten aus Zeitungen/ Zeitschriften zurückgegriffen werden.

Der Besitz von Privatkopien von CDs oder DVDs ist grundsätzlich erlaubt, sofern die Originale aus einer legalen Quelle stammen und nicht über einen Kopierschutz verfügen. Illegal hingegen ist der Besitz und die Anwendung von Programmen, die einen solchen Kopierschutz umgehen können.

Beachtet bitte, dass auch das Up- und Downloaden von urheberrechtlich geschützten Werken innerhalb so genannter “Tauschbörsen” rechtswidrig ist, genauso wie der Besitz und das Anfertigen der Privatkopien von Computerprogrammen.

Im Internet ist zusätzlich darauf zu achten, dass die Nutzungsrechte eingehalten, Personen nur mit ihrer Einwilligung zum Beispiel auf Bildern veröffentlicht werden. Nähere Informationen zu Urhebern und Verantwortlichen der auf einer Seite veröffentlichten Informationen, findet man meist unter der Rubrik “Impressum”.

Ein Impressum muss übrigens auf jeder Internetseite zu finden sein, die geschäftlich betrieben wird (also nicht zwingend auf Privathomepages) und enthält unter anderem den Namen und die Adresse desjenigen, der für die Seite verantwortlich ist.

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Weil aber nicht nur die Werke von Künstlern geschützt werden müssen, sondern auch die Daten von Personen, gibt es das Datenschutzgesetz. Ohne dieses Gesetz könnte jeder alles über euch erfahren: eure Geburtsdaten, welche Hobbies ihr habt und vielleicht sogar, was ihr gerne einkauft.

Datenschutzgesetz:

Unter Datenschutz versteht man alle Maßnahmen, die zur Sicherung gespeicherter personenbezogener Daten vor Missbrauch durch andere Personen oder öffentliche Stellen bei der Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe. Man verfolgt damit das Ziel, den Einzelnen und dessen persönliche Daten zu schützen, so dass die Verfügung über jene Daten – gemäß dem Grundgesetz – im Ermessen jedes Einzelnen liegt.
Die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten ist also nur zulässig, wenn es ein Gesetz oder eine Vorschrift erlaubt bzw. anordnet und der Zweck der Verwendung bereits vorher bestimmt wurde. dabei muss zum Beispiel immer nachvollziehbar sein, wer wann wie mit den Daten gearbeitet hat und es muss garantiert werden, dass nur Befugte Zugang zu ihnen haben. Desweiteren müssen die ständige Vollständigkeit und Unversehrtheit gewährleistet sein.

So gilt zum Beispiel für Schulen, dass sie in einem vorgegebenen Rahmen Daten von Schülern und Lehrern verarbeitet werden, nach einer gewissen Frist aber gelöscht und nicht ohne Weiteres weitergeleitet werden dürfen. Den Lehrern ist es damit erlaubt, Bewertungen und Notizen im Rahmen ihrer täglichen Arbeit zu machen und Noten – nach eigenem Ermessen – entweder öffentlich oder privat bekannt zu geben. So dürfen die Lehrer Daten wie Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Klasse, Fach und Leistungen verarbeiten. Daten von den Lehrkräften hingegen dürfen nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden. Sofern es sich dabei aber um Personen mit repräsentativen Funktionen wie z.B. dem Schulleiter handelt, kann auf diesen Schritt verzichtet werden.

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Damit ihr sicher sein könnt, dass ihr im Internet nicht gegen das Urheberrecht verstoßt oder leichtsinnig euren Daten oder denen anderer Personen umgeht, findet ihr wichtige Tipps und Tricks auf diesem Arbeitsblatt. Lest euch die Hinweise genau durch!

(Die Hinweise solltet ihr übrigens auch bei der privaten Nutzung des Internets beherzigen!)

Tipps und Tricks zum Urheberrecht und Datenschutz

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Weitere Informationen zu den Themen Datenschutz und Urheberrecht findet ihr auch hier:


3 Antworten zu „Ergebnis (Woche 6)“


  1. 1 Philo Gruppe 1
    18. Mai 2009 um 23:18

    Tataaa!

  2. 2 Philo Gruppe 1
    19. Mai 2009 um 08:15

    Caligula: genial Poly! vor allem das Arbeitsblatt!!! so können wir das eigentlich stehen lassen!


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